Detekteien Siegel

GPS-Überwachung

Peilsender: Erlaubt oder nicht?

Der heimliche Einsatz von GPS-Peilsendern zur Überwachung sogenannter Zielpersonen bleibt nach dem Bundesdatenschutzgesetz für Privatdetektive verboten - Ausnahmen von dieser Regel könnten aufgrund entsprechender Richtlinien der Europäischen Union (EU) allerdings möglich werden.

So ließe sich der Ausgang eines Prozesses gegen zwei Privatermittler am Landgericht zusammenfassen, das gestern mit Bewährungsstrafen von vierzehn Monaten im Falle des 64-jährigen Roland H., Betreiber einer Detektei in Stuttgart, und sieben Monaten im Falle seines ehemaligen Mitarbeiters Michael K. (35) endete. Gegen ein erstinstanzliches Urteil vom Oktober 2012 hatten die beiden Revision beim Karlsruher Bundesgerichtshof beantragt, der Teilaspekte der Verurteilung aufhob und zur Neuverhandlung ans Landgericht in Mannheim zurückverwies.

Güterabwägung im Einzelfall

Die von der EU vorgegebene Rechtsnorm, so argumentierte H.s Verteidigerin Margarete Haimeyer, könne mit den Regelungen zur Notwehr verglichen werden: "Grundsätzlich ist es verboten, einen anderen zu schlagen, im Einzelfall kann es aber durchaus Rechtfertigungsgründe für eine solche Tat geben." Der Revisionsbegründung war zu entnehmen, dass die EU-Vorgaben das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht grundsätzlich immer höher als beispielsweise die finanziellen Interessen eines Firmeninhabers einstufen, der Mitarbeiter überwachen lässt, die im Verdacht der Untreue oder der Unterschlagung stehen.

"Die deutsche Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht so lax", meint Staatsanwältin Anna Vogel und erwartet eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob und wann Privatdetektive Peilsender zur heimlichen Ausspähung von Zielpersonen einsetzen dürfen. Dabei würde es dann wohl auch darum gehen, ob die GPS-Überwachung eines Fahrzeugs ein personenbezogenes Bewegungsprofil ergibt, und ob es unterschiedliche Wertungen der Überwachungstätigkeit gibt, wenn sie unentgeltlich oder wenn sie gewerbsmäßig ausgeführt wird. Rechtsanwältin Haimeyer und ihr Mandant H., der auch in Branchenverbänden des Detektivgewerbes tätig ist, sehen ihren Revisionserfolg jedenfalls als "erstmalige höchstrichterliche Entscheidung", die einen Peilsender-Einsatz eben gerade nicht mehr vollständig ausschließt.

Schwierige Rechtsmaterie

Wie schwierig die Rechtsmaterie insgesamt ist, lässt sich daran ablesen, dass nach umfangreichen Ermittlungen gegen die Detektei zunächst 48 Einzeltaten - GPS-Überwachungen in den Jahren 2005 bis 2009 in Mannheim, Ketsch, Karlsruhe und Stuttgart - in der ersten Instanz zur Anklage kamen. In der Hauptverhandlung im Oktober 2012 wurde die Anklage im Zuge einer Absprache der Prozessbeteiligten auf 29 einzelne Tathergänge reduziert. Über diese Fälle sprach das Landgericht damals auch ein Urteil. In der Revision hob der BGH dann die Schuldsprüche und Strafzumessungen zu zwölf dieser Einzeltaten auf.

Die sechste Strafkammer unter Vorsitz von Richter Dr. Ulrich Meinerzhagen stellte das Verfahren jetzt in den genannten zwölf Punkten ein, nachdem Staatsanwältin Vogel auf die weitere Verfolgung der Vorwürfe verzichtet hatte. Dies sieht die Strafprozessordnung in Fällen vor, in denen die zu erwartende Verurteilung gegen eine bereits verhängte Strafe nicht mehr "beträchtlich ins Gewicht fällt". Dem Detektei-Mitarbeiter brachte dies eine Verringerung der Gesamtverurteilung aus der ersten Instanz um einen, seinem Chef um immerhin vier Monate. lang

Quelle: Mannheimer Morgen, Samstag, 11.01.2014


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